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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hüpfburg Allgäu · Vermietung von Hüpfburgen und Zubehör · Stand: 12. Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen

Denis Kuhlmann – Hüpfburg Allgäu
Wittumweg 18
88260 Argenbühl
Telefon: +49 160 4081034
E-Mail: info@hüpfburg-allgäu.de
USt-IdNr.: DE343066948

(nachfolgend „Vermieter") und dem jeweiligen Mieter (nachfolgend „Mieter") über die Vermietung von Hüpfburgen und zugehörigem Zubehör (insbesondere Gebläse, Erdanker, Sandsack-Ballast, Verlängerungskabel, Bodenplane).

(2) Mieter im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB), Vereine und juristische Personen. Die Mietsache kann sowohl für private Anlässe (insbesondere Kindergeburtstage, Familienfeste, Geburtstage) als auch für gewerbliche oder öffentliche Veranstaltungen (insbesondere Vereinsfeste, Firmenfeste, Schul- und Kindergartenfeste, Stadtfeste) angemietet werden. Bei der Buchung ist die Nutzungsart wahrheitsgemäß anzugeben; ergänzende Bestimmungen für gewerbliche und öffentliche Veranstaltungen ergeben sich aus § 15.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt diesen ausdrücklich in Textform zu.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB.

(5) Mündliche Nebenabreden oder Absprachen sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter in Textform (E-Mail genügt) bestätigt wurden. Andernfalls entfalten sie keine Rechtswirkung. Diese Klausel gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

§ 2 Reservierung und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Mietobjekte auf der Website https://hüpfburg-allgäu.de stellt kein verbindliches Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter dar, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).

(2) Durch das Absenden einer Buchungsanfrage über das Online-Buchungssystem, per E-Mail oder anderem Kommunikationsweg gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zur Reservierung des gewünschten Zeitraums ab.

(3) Der Mieter erhält eine automatische Reservierungsbestätigung per E-Mail mit einer Buchungsnummer. Diese Reservierungsbestätigung dient ausschließlich der Terminblockierung im Kalender des Vermieters. Sie stellt noch keinen Mietvertrag dar.

(4) Der Mietvertrag kommt erst mit Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrags durch beide Parteien zustande. Die Unterzeichnung erfolgt wahlweise:

  • digital per qualifizierter elektronischer Unterschrift (z. B. DocuSign), die der Vermieter vor der Übergabe per E-Mail an den Mieter sendet, oder
  • in Papierform vor Übergabe der Mietsache am Übergabeort.

Bis zur Unterzeichnung des Mietvertrags besteht keine vertragliche Bindung; die Reservierung kann durch den Mieter gemäß § 10 storniert oder durch den Vermieter aus wichtigem Grund (z. B. ausbleibende Zahlung gemäß § 4) aufgehoben werden.

(5) Der Vermieter behält sich vor, Reservierungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei fehlender Verfügbarkeit oder ungeeigneten Aufstellbedingungen.

§ 3 Mietzeit, Mietpreis

(1) Die reguläre Mietzeit beträgt 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr des jeweiligen Miettages. Bei mehrtägigen Buchungen ist die Mietsache vom Mieter außerhalb der täglichen Nutzungszeiten gemäß § 7 Abs. 7 zu sichern.

(2) Abweichende Mietzeiten sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung in Textform möglich.

(3) Verspätete Rückgabe: Wird das Mietobjekt verspätet zurückgegeben, hat der Vermieter gemäß § 546a BGB Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Diese beträgt nach Wahl des Vermieters entweder den vereinbarten Tagesmietpreis pro angefangenem weiterem Tag oder den vollen Mietpreis eines bereits vereinbarten Folgemieters, sofern die Mietsache infolge der verspäteten Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Die jeweils aktuellen Mietpreise ergeben sich aus der Preisliste auf der Website https://hüpfburg-allgäu.de bzw. dem individuellen Angebot. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (19 %).

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Der Mietpreis sowie sämtliche Zusatzleistungen (Lieferung, Abholung, Auf- und Abbau, Zusatzausstattung) sind im Voraus zu entrichten. Folgende Zahlungsarten stehen zur Verfügung:

Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck „Miete Hüpfburg [Modell] + Buchungsnummer" anzugeben (z. B. „Miete Hüpfburg Einhornland + HA-20260815-A3F2").

(2) Der vollständige Rechnungsbetrag muss spätestens einen Tag vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein.

(3) Keine Übergabe ohne Zahlungseingang: Liegt der vollständige Zahlungseingang bis spätestens zum Übergabezeitpunkt nicht vor, erfolgt keine Übergabe der Mietsache und es kommt kein Mietvertrag zustande. Bereits gegebenenfalls geleistete Teilzahlungen werden in diesem Fall an den Mieter zurückgezahlt.

(4) Die Übergabe erfolgt im Anschluss an die Unterzeichnung des Mietvertrags gemäß § 2 Abs. 4.

§ 5 Kaution

(1) Zusätzlich zum Mietpreis hinterlegt der Mieter bei jeder Buchung eine Kaution in Höhe von 200,00 €.

(2) Die Kaution kann nach Wahl des Mieters wie folgt geleistet werden:

  • Überweisung auf das in der Reservierungsbestätigung angegebene Konto, mit Verwendungszweck „KAUTION Hüpfburg [Modell] + Buchungsnummer"
  • PayPal an https://paypal.me/HuepfburgAllgaeu, ebenfalls mit Verwendungszweck „KAUTION Hüpfburg [Modell] + Buchungsnummer"
  • Barzahlung bei Übergabe der Mietsache

(3) Die Kaution ist von der Mietzahlung buchhalterisch getrennt zu leisten. Eine gemeinsame Überweisung von Miete und Kaution ist nicht zulässig.

(4) Voraussetzungen für die Kautionsrückzahlung: Die Kaution wird vollständig zurückerstattet, wenn folgende Voraussetzungen bei Rückgabe der Mietsache erfüllt sind:

a) Vollständigkeit: Sämtliche bei Übergabe ausgegebenen Gegenstände werden zurückgegeben, insbesondere Hüpfburg, Gebläse, Bodenplane, Erdnägel, Hammer sowie alle gebuchten Zusatzgegenstände (z. B. Kabeltrommel).

b) Unversehrtheit: Die Mietsache und sämtliches Zubehör sind unbeschädigt und befinden sich in dem Zustand, in dem sie bei Übergabe ausgegeben wurden. Maßgeblich ist der im Übergabeprotokoll dokumentierte Zustand.

c) Sauberkeit: Hüpfburg und Zubehör sind in sauberem Zustand zurückzugeben. Insbesondere ist die Bodenplane vor dem Zusammenfalten gründlich zu fegen oder mit feuchten Tüchern abzuwischen, damit keine Erde, Steine, Gras- oder Laubreste eingerollt werden. Zur Trocknungs- und Reinigungspflicht im Übrigen siehe § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 1.

(5) Rückzahlungsmodalitäten: Die Kaution wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Schadensprüfung gemäß § 8 Abs. 3 zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich auf demselben Zahlungsweg, über den die Kaution geleistet wurde; bei Barzahlung der Kaution erfolgt die Rückzahlung per Überweisung auf ein vom Mieter anzugebendes Konto.

(6) Teilrückzahlung und Verrechnung: Werden bei der Schadensprüfung Mängel festgestellt, die der Mieter zu vertreten hat (insbesondere Beschädigungen, fehlende Gegenstände, übermäßige Verschmutzung, Trocknungsbedarf), ist der Vermieter berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten und Pauschalen gemäß §§ 8 und 9 mit der Kaution zu verrechnen. Der Mieter wird über die Verrechnung in Textform unter Beifügung entsprechender Nachweise informiert. Übersteigt der Schaden die Kaution, bleibt die Geltendmachung des Differenzbetrags unberührt.

(7) Verzögerung der Schadensprüfung: Verzögert sich die Schadensprüfung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen (z. B. anhaltend schlechtes Wetter, das eine ordnungsgemäße Prüfung der Hüpfburg verhindert; Krankheit des Vermieters), wird der Mieter darüber informiert; die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung.

§ 6 Lieferung, Selbstabholung, Aufbau

A) Selbstabholung (Standardfall)

(1) Standardfall ist die Selbstabholung am Standort des Vermieters. Die Übergabe erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt am Standort Wittumweg 18, 88260 Argenbühl.

(2) Der Mieter hat sich bei Abholung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) auszuweisen.

(3) Der Mieter hat ein geeignetes Transportfahrzeug bereitzustellen. Für den sicheren Transport, die Beladung und das Verzurren ist der Mieter eigenverantwortlich.

(4) Bei Selbstabholung erhält der Mieter eine schriftliche Aufbau- und Sicherheitsanleitung sowie eine mündliche Einweisung. Der ordnungsgemäße Aufbau, Betrieb und Abbau obliegt in diesem Fall allein dem Mieter.

B) Lieferung und Abholung durch den Vermieter (kostenpflichtige Zusatzleistung)

(5) Auf Wunsch des Mieters und nach Verfügbarkeit liefert der Vermieter die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt an den vom Mieter angegebenen Aufstellort und holt sie zum vereinbarten Zeitpunkt wieder ab. Die Kosten für Lieferung und Abholung ergeben sich aus der Preisliste auf der Website.

(6) Der Mieter gewährleistet eine freie, barrierefreie und befahrbare Zufahrt für ein Lieferfahrzeug (PKW mit Anhänger) bis möglichst nahe an den Aufstellort sowie einen geeigneten, vorbereiteten Aufstellplatz gemäß § 7.

Ist die Zufahrt nicht uneingeschränkt zugänglich (z. B. durch Baustellen, Treppen ohne Aufzug, versperrte Zufahrten oder lange fußläufige Transportwege ab dem Fahrzeug), behält sich der Vermieter das Recht vor, Zusatzkosten für den Mehraufwand zu berechnen oder die Lieferung an Ort und Stelle abzulehnen. Diese Zusatzkosten werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.

(7) Wartezeiten oder Zusatzaufwand, die durch unzureichende Vorbereitung des Mieters entstehen (z. B. nicht zugängliche Aufstellfläche, fehlender Stromanschluss), werden mit 25,00 € pro angefangener halben Stunde berechnet.

C) Auf- und Abbau durch den Vermieter (kostenpflichtige Zusatzleistung)

(8) Auf Wunsch des Mieters baut der Vermieter die Mietsache am Aufstellort auf und am Ende der Mietzeit wieder ab. Die Auf-/Abbaupauschale beträgt 50,00 € und kann ausschließlich in Kombination mit der gebuchten Lieferung und Abholung gemäß Abs. 5–7 gebucht werden. Eine separate Buchung der Auf-/Abbauleistung ohne Lieferung und Abholung ist nicht möglich.

(9) Die Verankerung der Hüpfburg erfolgt auf Rasen mittels mitgelieferter Erdnägel. Auf Asphalt, Pflaster oder anderen befestigten Flächen erfolgt die Verankerung mit Sandsack-Ballast; der Mieter hat dies dem Vermieter spätestens bei Buchung mitzuteilen.

§ 7 Pflichten des Mieters, Aufstellort, Aufsicht

(1) Der Mieter ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellort bereitzustellen. Der Aufstellort muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sicherheitsabstand: rund 2 Meter rund um die Hüpfburg in alle Richtungen, also bei einer Hüpfburg mit den Maßen 5 × 4 m eine freie Stellfläche von mindestens ca. 9 × 8 m
  • Frei nach oben: keine Äste, Oberleitungen, Vordächer oder sonstigen Hindernisse oberhalb der Hüpfburg
  • Untergrund: ebener Rasen mit maximal 5 % Gefälle, frei von spitzen oder scharfkantigen Gegenständen (Steine, Glas, Äste etc.); auf befestigten Flächen wie Asphalt oder Pflaster ist eine Verankerung mit Sandsack-Ballast erforderlich
  • Bei hohem Gras oder Unkraut: Aufstellfläche ist vorher zu mähen und von Hindernissen zu befreien
  • Stromversorgung: eine ordnungsgemäß abgesicherte 230-V-Steckdose mit 16 Ampere in maximal 25 Metern Entfernung. Das Gebläse muss durchgehend laufen, damit die Hüpfburg dauerhaft mit Luft gefüllt bleibt. Werden zusätzliche elektrische Geräte (z. B. Funfood-Geräte, weitere Gebläse) eingesetzt, sind mehrere Steckdosen mit separater Leitung erforderlich, um Überlastung oder Stromausfall zu vermeiden. Die Stromkosten trägt der Mieter.

(2) Der Mieter ist während der gesamten Nutzungszeit verpflichtet, eine durchgängige Aufsicht durch eine volljährige, geschäftsfähige Person zu gewährleisten. Wird die Aufsicht zwischenzeitlich nicht sichergestellt, ist die Hüpfburg am Schalter des Gebläses auszuschalten (nicht den Netzstecker ziehen — Funkenschlaggefahr).

(3) Der Mieter hat insbesondere folgende Sicherheits- und Nutzungsregeln einzuhalten und durchzusetzen:

  • Nutzergruppe: Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren bis zu einer Körpergröße von maximal 1,50 m
  • Maximal ca. 10 Kinder gleichzeitig auf der Hüpfburg (oder die abweichend vom Hersteller angegebene Belegungszahl)
  • Die gleichzeitige Nutzung durch Kinder mit deutlichem Größen- oder Altersunterschied ist zu vermeiden
  • Schuhe und Brillen sind vor Betreten auszuziehen bzw. abzulegen
  • Spitze, scharfkantige oder zerbrechliche Gegenstände (Schmuck, Schlüssel, Stifte etc.) sind aus den Taschen zu entfernen
  • Speisen, Getränke, Kaugummi und Süßigkeiten sind auf der Hüpfburg verboten
  • Saltos, Überschläge und gefährliche Spielweisen sind zu unterbinden
  • Bei Stromausfall ist die Hüpfburg unverzüglich zu räumen
  • Erwachsene dürfen die Hüpfburg nicht benutzen (höhere Punktbelastung). Ausnahmen nur bei explizit für Erwachsene freigegebenen Modellen oder bei schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter.
  • Optische Veränderungen wie Bemalung, Beklebung, Beschriftung oder das Anbringen von Folien sind verboten. Bei Kinderschminke ist ausschließlich leicht entfernbare Farbe zu verwenden. Schäden durch Nichtbeachtung führen zu Kostenersatzpflicht (§ 280 BGB).

(4) Wetterbedingte Nutzungseinschränkungen: Die Hüpfburg ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen (Räumung und Ausschalten des Gebläses am Schalter) bei:

  • Wind ab 30 km/h (Windstärke 5 oder höher)
  • Gewitter im Aufstellgebiet
  • Regen jeglicher Art (auch leichter Regen)

Zur Kostenseite bei wetterbedingten Einschränkungen siehe § 11 (Schön-Wetter-Garantie).

(5) Untervermietung und Abtretung: Der Mieter darf die Mietsache weder an Dritte weitervermieten oder unterverleihen noch Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abtreten oder übertragen, es sei denn, der Vermieter stimmt dem ausdrücklich in Textform zu. Jede gewerbliche oder öffentliche Nutzung muss vorab genehmigt und ggf. abweichend abgerechnet werden.

(6) Verwendung fremder Betriebsmittel: Für den Betrieb sind ausschließlich die vom Vermieter mitgelieferten Zubehörteile zu verwenden, insbesondere das Gebläse, die Unterlegplane und die Erdnägel bzw. Sandsäcke. Die Nutzung eigener oder fremder Geräte (z. B. anderes Gebläse, eigene Verlängerungskabel) erfolgt auf eigene Gefahr und eigene Haftung des Mieters. Der Vermieter übernimmt für dadurch entstehende Schäden und Folgeschäden keinerlei Haftung. Eine Kabeltrommel (25 m) kann beim Vermieter gegen Aufpreis zugebucht werden.

(7) Bei mehrtägiger Anmietung hat der Mieter die Mietsache außerhalb der Nutzungszeiten gegen Witterung, Diebstahl und unbefugten Zugriff zu sichern (z. B. durch Aufbewahrung in einem abschließbaren Raum oder durchgängige Beaufsichtigung). Insbesondere elektrische Geräte (z. B. das Gebläse) sind vor Feuchtigkeit zu schützen, vom Stromkreis abzutrennen und über Nacht im Trockenen aufzubewahren.

(8) Übergabeprüfung und Mängelanzeige – Lieferung und Aufbau durch den Vermieter: Erfolgt die Übergabe durch den Vermieter mit Aufbau am Aufstellort, wird die Mietsache gemeinsam mit dem Mieter in aufgeblasenem Zustand inspiziert. Erkennbare Mängel oder Vorschäden sind unverzüglich anzuzeigen und im Übergabeprotokoll zu vermerken. Spätere Reklamationen über zu diesem Zeitpunkt erkennbare Schäden werden nicht anerkannt.

(9) Übergabeprüfung und Mängelanzeige – Selbstabholung: Bei Selbstabholung erfolgt die Übergabe in zusammengepacktem Zustand; eine gemeinsame Inspektion der aufgeblasenen Hüpfburg ist am Standort des Vermieters nicht möglich. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache unmittelbar nach dem Aufbau am Aufstellort auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen. Festgestellte Schäden, Mängel oder fehlende Zubehörteile sind dem Vermieter unverzüglich vor Inbetriebnahme zu melden, und zwar:

Eine Inbetriebnahme der Hüpfburg nach erkanntem Schaden ohne vorherige Rücksprache gilt als Anerkennung der Mietsache als mängelfrei. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt; der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass ein bei Rückgabe festgestellter Schaden nicht während seiner Mietzeit entstanden ist (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(10) Schadensmeldung während der Mietdauer: Treten während der Mietdauer Schäden, Mängel oder erhebliche Verschmutzungen am Mietobjekt auf, so ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich (telefonisch und zusätzlich in Textform) dem Vermieter zu melden. Spätere Reklamationen oder Schadensangaben erst nach Rückgabe können nicht mehr berücksichtigt werden und gehen voll zulasten des Mieters.

§ 8 Rückgabe der Mietsache

(1) Die Rückgabe erfolgt zum in der Reservierungsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt am Aufstellort (bei Lieferung durch den Vermieter) oder am Standort des Vermieters (bei Selbstabholung).

(2) Die Mietsache ist in trockenem und unbeschädigtem Zustand zurückzugeben.

(3) Bei der Rückgabe oder spätestens innerhalb von drei Werktagen wird die Mietsache durch den Vermieter auf Vollständigkeit und Schäden geprüft. Festgestellte Schäden oder Verschmutzungen werden dokumentiert und dem Mieter mit Fotos in Textform mitgeteilt.

(4) Beweislast bei der Rückgabe: Wird bei der Rückgabe oder bei der Prüfung gemäß Abs. 3 ein Schaden festgestellt, gilt gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vermutung, dass dieser während der Mietdauer durch den Mieter, dessen Gäste oder Nutzer verursacht wurde, sofern der Mieter nicht das Gegenteil nachweisen kann. Voraussetzung ist, dass der Schaden nicht bereits vor Mietbeginn gemäß § 7 Abs. 8 bzw. Abs. 9 angezeigt wurde.

(5) Sollte die Mietsache feucht oder nass zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Trocknungspauschale in Höhe von 30,00 € zu berechnen, sofern die Feuchtigkeit nicht auf einen vom Vermieter zu vertretenden Umstand oder unvorhersehbare Witterung während der Übergabe zurückzuführen ist.

§ 9 Reinigung, Schäden, Verlust

(1) Die übliche Endreinigung ist im Mietpreis enthalten. Bei übermäßiger Verschmutzung (insbesondere durch Speisen, Getränke, Schmutz, Tierhaare, Blut, Erbrochenes oder Ähnliches) wird eine Reinigungspauschale von 50,00 € berechnet, bei extremer Verschmutzung der tatsächlich entstehende Aufwand.

(2) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die während der Mietzeit am Mietobjekt entstehen, soweit sie nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen oder vom Vermieter zu vertreten sind. Die Beweislast für nicht zu vertretende Schäden trägt der Mieter (siehe auch § 8 Abs. 4).

(3) Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter durchgeführt werden. Eigenmächtige Reparaturen werden auf Kosten des Mieters fachmännisch nachgebessert.

(4) Bei Verlust oder Totalschaden hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache bzw. der betroffenen Komponenten zu ersetzen.

(5) Folgeschäden und Mietausfall: Folge- und Mietausfallschäden, die durch eine vom Mieter zu vertretende Beschädigung entstehen, sind vom Mieter ebenfalls zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Mietausfall, wenn das Mietobjekt durch Beschädigung, Diebstahl, Unterschlagung oder verspätete Rückgabe nicht mehr oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann
  • Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten
  • Wertminderung
  • Verzögerungen durch verspätete Rückgabe
  • Kosten für Ersatzmiete durch Dritte (z. B. bei Veranstaltungen)

Diese Schäden werden dem Mieter zusätzlich zur regulären Miete in Rechnung gestellt (§ 249 ff. BGB).

(6) Verlust, Diebstahl, Elementarschäden: Der Mieter haftet auch ohne eigenes Verschulden für den Verlust oder die Beschädigung der angemieteten Mietsache durch Feuer- oder Wasserschäden, mutwillige Zerstörung oder Vandalismus, falsche Handhabung oder Diebstahl. Eine Versicherung der Mietobjekte durch den Vermieter besteht nicht. Der Mieter trägt daher das volle Risiko, insbesondere auch bei öffentlichen Veranstaltungen oder gewerblichem Einsatz.

§ 10 Stornierung durch den Mieter

(1) Der Mieter kann den Mietvertrag bzw. – falls noch nicht unterzeichnet – die Reservierung bis 18:00 Uhr des Tages vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenlos und ohne Angabe von Gründen stornieren. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig zurückerstattet. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Vermieter.

(2) Stornierung nach 18:00 Uhr des Vortags: Storniert der Mieter den Mietvertrag bzw. die Reservierung nach diesem Zeitpunkt – einschließlich am Mietbeginn-Tag selbst – ist der vollständige Mietpreis einschließlich sämtlicher gebuchter Zusatzleistungen (Lieferung, Abholung, Auf- und Abbau) zu entrichten. Eine Erstattung erfolgt nicht.

(3) Die Stornierung hat in Textform (E-Mail oder Einschreiben) gegenüber dem Vermieter zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Vermieter.

(4) Bereits geleistete Zahlungen, die gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten sind, werden unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen an den Mieter zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich auf demselben Zahlungsweg wie die ursprüngliche Zahlung.

(5) Eine Stornierung nach Übergabe der Mietsache ist nicht mehr möglich; in diesem Fall ist der Mietpreis vollständig zu entrichten.

(6) Storniert der Vermieter den Vertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen (z. B. Defekt der Mietsache, technischer Totalausfall des Lieferfahrzeugs), werden sämtliche bereits geleisteten Zahlungen vollständig zurückerstattet. Zur Behandlung höherer Gewalt siehe § 12.

§ 11 Schön-Wetter-Garantie

(1) Der Vermieter gewährt dem Mieter eine sogenannte Schön-Wetter-Garantie:

Ist gemäß der Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zum Stand spätestens 18:00 Uhr des Tages vor dem vereinbarten Mietbeginn für den Mietzeitpunkt und das Aufstellgebiet eine der folgenden Wetterbedingungen vorhergesagt, kann der Mieter die Stornierung gemäß § 10 Abs. 1 in Anspruch nehmen und erhält eine 100%ige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen:

  • Wind über 30 km/h (ab Windstärke 5)
  • Gewitter im Aufstellgebiet
  • Regen jeglicher Art (auch leichter Regen)

(2) Wetterumschwung nach Cut-off-Zeit: Verschlechtert sich das Wetter erst nach 18:00 Uhr des Vortags (z. B. unerwarteter Wetterumschwung am Mietbeginn-Tag selbst), besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Mietminderung. Der Mieter trägt ab diesem Zeitpunkt das Wetterrisiko vollständig.

(3) Tritt während der laufenden Mietzeit ungünstige Witterung ein, die eine Nutzung der Hüpfburg gemäß § 7 Abs. 4 ausschließt, besteht kein Anspruch auf Mietminderung oder anteilige Rückerstattung. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme der Hüpfburg gemäß § 7 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Buchung eines Ersatztermins: Möchte der Mieter nach einer wetterbedingten Stornierung einen Ersatztermin buchen, erfolgt dies als eigenständige, neue Buchung über die Webseite https://hüpfburg-allgäu.de. Die wetterbedingte Stornierung des alten Termins und die Buchung eines neuen Termins sind voneinander unabhängige Vorgänge.

(5) Die Inanspruchnahme der Schön-Wetter-Garantie hat in Textform (E-Mail) gegenüber dem Vermieter zu erfolgen, mit Verweis auf die zum Cut-off-Zeitpunkt geltende DWD-Vorhersage. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Vermieter spätestens bis 18:00 Uhr des Vortags.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Begriff: Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise unmöglich macht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse wie Sturm, Hochwasser, Hagel, Schneefall, Eis oder extreme Witterung, ferner behördliche Anordnungen, Pandemien (sofern eine relevante Gefährdungslage durch staatliche Stellen festgestellt wird), Streik, kriegerische Ereignisse, Terror sowie unverschuldete Krankheit oder Unfall des Vermieters.

(2) Befreiung von den Vertragspflichten: Wird die Erfüllung des Vertrags durch höhere Gewalt unmöglich oder unzumutbar, sind beide Vertragsparteien für die Dauer und im Umfang der Behinderung von ihren wechselseitigen Leistungspflichten befreit. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig an den Mieter zurückerstattet. Schadensersatzansprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Schäden an der Mietsache durch höhere Gewalt: Wird die Mietsache während der Mietzeit durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört (z. B. durch einen plötzlichen, nicht vorhergesagten Sturm), haftet der Mieter hierfür nicht, sofern er die Sicherheits- und Nutzungsregeln gemäß § 7, insbesondere die Pflicht zur Außerbetriebnahme nach § 7 Abs. 4, nachweislich eingehalten hat. Der Mieter trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Sicherheitsregeln. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, gilt die Schadensvermutung gemäß § 8 Abs. 4.

(4) Verhinderung des Vermieters durch höhere Gewalt: Ist der Vermieter aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage, die Mietsache wie vereinbart bereitzustellen, zu liefern oder abzuholen, hat er den Mieter unverzüglich zu informieren. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters – insbesondere für entgangene Veranstaltung, Folgekosten für andere Dienstleister (Catering, Musik), entgangene Einnahmen oder ähnliche Vermögensschäden – sind ausgeschlossen. Dem Mieter wird empfohlen, für solche Risiken eine eigene Veranstaltungsversicherung abzuschließen.

(5) Behördliche Anordnungen und Veranstaltungsverbote: Wird die Durchführung der für die Mietsache vorgesehenen Veranstaltung durch behördliche Anordnung untersagt (z. B. infektionsschutzrechtliche Verbote, Versammlungsverbote, allgemeine Untersagung von Veranstaltungen), gilt dies als Fall höherer Gewalt im Sinne dieses Paragrafen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Abs. 2.

§ 13 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter stellt sicher, dass die Mietsache der Norm DIN EN 14960 entspricht und regelmäßig nach den geltenden Vorschriften geprüft wird (Jahreshauptinspektion).

(2) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters beruhen.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 14 Haftung des Mieters, Freistellung

(1) Der Mieter haftet ab Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe der Mietsache für sämtliche Schäden an der Mietsache sowie für Schäden, die durch den Betrieb der Mietsache an Personen oder Sachen entstehen, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch bei Fremdverschulden durch Gäste, Familienangehörige, Helfer oder unbekannte Dritte sowie wenn die schadensverursachende Person nicht festgestellt werden kann.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Nutzungszeit ordnungsgemäß zu beaufsichtigen (vgl. § 7 Abs. 2). Eine Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 BGB übernimmt der Vermieter nicht.

(3) Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache geltend machen, sofern der Vermieter den Schaden nicht zu vertreten hat.

(4) Der Vermieter empfiehlt dem Mieter dringend, vor Vertragsschluss eine eigene Privathaftpflichtversicherung bzw. – bei gewerblicher oder vereinsmäßiger Nutzung – eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen oder das Bestehen einer entsprechenden Versicherung zu prüfen.

§ 15 Besondere Bestimmungen für öffentliche und gewerbliche Veranstaltungen

(1) Anzeigepflicht: Der Mieter ist verpflichtet, bei Buchung wahrheitsgemäß anzugeben, ob er die Mietsache für eine private oder eine gewerbliche bzw. öffentliche Veranstaltung nutzt. Als gewerbliche oder öffentliche Veranstaltungen gelten insbesondere Vereinsfeste, Firmenfeste, Schul- und Kindergartenfeste, Stadt- und Straßenfeste, Tag der offenen Tür, Werbeveranstaltungen sowie alle Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind oder bei denen die Mietsache zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird.

(2) Genehmigungsvorbehalt: Der Vermieter behält sich vor, Buchungsanfragen für gewerbliche oder öffentliche Veranstaltungen gesondert zu prüfen, an zusätzliche Bedingungen (insbesondere Nachweis einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung des Mieters) zu knüpfen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Behördliche Genehmigungen: Bei Nutzung der Mietsache auf öffentlichen Veranstaltungen hat der Mieter eigenverantwortlich für sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Anmeldungen zu sorgen.

(4) Veranstalter-Haftpflichtversicherung: Der Mieter hat bei gewerblichen oder öffentlichen Veranstaltungen eine entsprechende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Betrieb der Mietsache umfasst. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Versicherung vor Übergabe der Mietsache nachzuweisen.

(5) Veranstalterrisiko: Der Mieter trägt bei gewerblichen und öffentlichen Veranstaltungen das alleinige Veranstalterrisiko.

(6) Vertragsstrafe bei wahrheitswidriger Angabe: Hat der Mieter bei Buchung als Nutzungsart eine private Veranstaltung angegeben, nutzt die Mietsache dann aber tatsächlich auf einer gewerblichen oder öffentlichen Veranstaltung im Sinne von Abs. 1, ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € netto an den Vermieter verpflichtet (§ 339 BGB). Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche, insbesondere im Fall eines Schadens, dessen Deckung durch die Versicherung des Vermieters aufgrund der wahrheitswidrigen Angabe nicht gegeben ist, bleibt unberührt.

§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern (§ 13 BGB) steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

(2) Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts: Sieht der Mietvertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Erbringung der Leistung im Bereich Freizeitbetätigung vor, ist das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

(3) Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Widerrufsrecht räumt der Vermieter dem Mieter eine vertragliche Stornierungsmöglichkeit gemäß § 10 dieser AGB ein.

(4) Sollte ein Widerrufsrecht bestehen, gilt die folgende Widerrufsbelehrung:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Denis Kuhlmann – Hüpfburg Allgäu, Wittumweg 18, 88260 Argenbühl, Telefon +49 160 4081034, E-Mail info@hüpfburg-allgäu.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

— Ende der Widerrufsbelehrung —

§ 17 Datenschutz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Mieters erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters, abrufbar unter https://hüpfburg-allgäu.de/datenschutz.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat – der Sitz des Vermieters.

(3) Hinweis nach § 36 VSBG: Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist erreichbar unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(5) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Auf dieses Textformerfordernis kann nur durch eine Vereinbarung in Textform verzichtet werden.

Stand: 12. Mai 2026